Urteile
Der WohnungseigentümerVolker Bielefeld 6. neu bearbeitete Auflage 2001 Bauliche Veränderungzu § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG von Seite 321 bis Seite 422 zum Stichwort Treppenlift Seite 415: Der Einbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichem Treppenhaus
durch einen behinderten Wohnungseigentümer ... stellt zwar eine bauliche
Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, bedarf aber im
Regelfall dann nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, wenn
der betroffene Eigentümer ... die Einbaukosten selbst trägt
und das volle Haftungsrisiko übernimmt. Im Übrigen müssen
die bauordungsrechtilichen Auflagen eingehalten werden (BverfG, 28.03.2000,
1 BvR 1460/99, zur Duldungspflicht des Vermieters; AG Krefeld, 09.07.1999,
38 UR 88/98 WEG): zum Stichwort Rollstuhlrampe Seite 409: Der Einbau einer Rollstuhlrampe bzw. eines Rollstuhlschrägliftes für Behinderte stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, die jedoch aus der sozialen Verpflichtung des Nachbarschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB zu dulden ist (AG Köln, 26.09.1988, 204 II 230/88). [ nach oben ]
Recht auf Erreichen der WohnungEinen Treppenlift für gehbehinderte Menschen dürfen Wohnungs-
eigentümer einer Hausgemeinschaft auch gegen die Stimmen anderer
Bewohner einbauen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld
hervor, das jetzt veröffentlicht wurde. [ nach oben ] |