Urteile

Das Interesse eines Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Wohnung und des Treppenhauses ist verfassungsrechtlich geschützt. Der Vermieter darf den Einbau eines Treppenliftes nicht verhindern.

 

  1. Bauliche Veränderungen
  2. Recht auf Erreichen der Wohnung

 

 

Der Wohnungseigentümer

Volker Bielefeld   6. neu bearbeitete Auflage 2001

Bauliche Veränderung

zu § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG von Seite 321 bis Seite 422

zum Stichwort Treppenlift Seite 415:

Der Einbau eines Treppenliftes im gemeinschaftlichem Treppenhaus durch einen behinderten Wohnungseigentümer ... stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, bedarf aber im Regelfall dann nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, wenn der betroffene Eigentümer ... die Einbaukosten selbst trägt und das volle Haftungsrisiko übernimmt. Im Übrigen müssen die bauordungsrechtilichen Auflagen eingehalten werden (BverfG, 28.03.2000, 1 BvR 1460/99, zur Duldungspflicht des Vermieters; AG Krefeld, 09.07.1999, 38 UR 88/98 WEG):
siehe auch:

zum Stichwort Rollstuhlrampe Seite 409:

Der Einbau einer Rollstuhlrampe bzw. eines Rollstuhlschrägliftes für Behinderte stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, die jedoch aus der sozialen Verpflichtung des Nachbarschaftsverhältnisses gemäß § 242 BGB zu dulden ist (AG Köln, 26.09.1988, 204 II 230/88).

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Recht auf Erreichen der Wohnung

Einen Treppenlift für gehbehinderte Menschen dürfen Wohnungs- eigentümer einer Hausgemeinschaft auch gegen die Stimmen anderer Bewohner einbauen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld hervor, das jetzt veröffentlicht wurde.
In dem behandelten Fall hatten sich Wohnungseigentümer gegen den Einbau eines Treppenlifts für eine gehbehinderte Miteigentümerin gewehrt. Sie argumentierten, der Lift stelle eine Gefahr dar und die alte Dame könne doch auch die Wohnung aufgeben und ausziehen. Dies sahen die Krefelder Richter als eindeutige Diskriminierung an und gaben der Klägerin Recht. Auch ein Behinderter müsse die Möglichkeit haben, seine Wohnung zu erreichen, so die Richter in Ihrer Urteilsbegründung.
(Amtsgericht Krefeld 38 UR II 88/98 WEG)

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