Allgemeine Bedingungen für Herstellung und Lieferung von Aufzügen
Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für Angebote und Aufträge
über die Lieferung von Aufzugsanlagen. Sie werden Vertragsbestandteil;
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen. Bestandteile eines Auftrages
werden in folgender Reihenfolge:
- Das Angebot des Unternehmens Fördertechnik Hölscher
- Die derzeit gültigen Richtlinien
- Die Anlagezeichnung und die Schaltpläne des Herstellers.
I. Angebot und Vertragsabschluß
- Die dem Angebot beigefügten technischen Unterlagen z.B. Abbildungen,
Zeichnungen u.a. sowie Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen,
Kraftbedarf, Betriebskosten u.ä. sind nur dann verbindlich, wenn
sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Ausführliche Projektzeichnungen (Baupläne, Schaltschemen
etc.) werden nur dann kostenlos ausgeführt, wenn der Vertrag rechtswirksam
zustande kommt.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
- Ist die Bestellung als rechtlich verbindliches Angebot zu qualifizieren,
so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
- Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Unternehmer nach Eingang
der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
II. Liefer- und Leistungsumfang
- Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Vorbehaltlich Ziffer II.1 beinhaltet die Leistung bei Selbstabholung
die Bereitstellung der Ware in unserer Produktionsstätte. Im Übrigen
beinhaltet die Leistung vorbehaltlich Ziffer II.1 die komplette Anlage.
- Die Anlage wird unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln
der Technik nach den Werksnormen des Unternehmens erstellt und entspricht
der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Richtlinie.
- Der Unternehmer hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der
Pläne vor Beginn der Herstellung der Anlage.
- Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden, es sei denn, sie sind für den Besteller nicht
sinnvoll nutzbar.
III. Fristen und Termine
- 1. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluß. Der Fristablauf
beginnt jedoch nicht vor:
- Mitteilung etwa vom Besteller nach dem Vertrag beizubringender Angaben
und Informationen und
- Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen
und Freigaben und
- Erteilung der vom Besteller gemäß Ziffer II.4 ggf. zu
erbringenden Genehmigungen, sowie
- Leistung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Frist gilt als von
uns eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Selbstabholung in unserer
Produktionsstätte bereitgestellt und dies dem Besteller (Selbstabholer)
entsprechend mitgeteilt wurde.
- Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten
aus diesem Vertrag nicht rechtzeitig, müssen – unbeschadet
der sich hieraus für den Unternehmer im Übrigen ergebenden
Rechte – neue Fristen für die Leistung des Unternehmers vereinbart
werden.
- Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Unternehmers liegen, soweit die Hindernisse auf die
Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluß
sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände, bei einem Unterlieferanten
eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Unternehmer
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges des Unternehmers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen der Unternehmer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
- Wird die Auslieferung der Anlage aus Gründen verzögert,
die der Besteller zu vertreten hat, so kann der Unternehmer die Anlage
einlagern. Die Kosten der Einlagerung hat der Besteller dem Unternehmer
nach Aufwand zu erstatten. Bei einer Einlagerung im Betrieb des Unternehmers
sind je angefangener Monat der Einlagerung 0,5% (bei Treppenliften)
der Auftragssumme zu vergüten. Die Vergütung mindert sich
entsprechend, wenn der Besteller nachweist, daß kein oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig wird
zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin auch die nächste
á-conto-Zahlung an den Unternehmer fällig. Tritt die Unmöglichkeit
der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Wird die Fertigstellung der Anlage verzögert aus Gründen,
die der Unternehmer zu vertreten hat und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluß
weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung für jeden
vollendeten Monat der Verspätung 1% aus der Netto-Auftragssumme
zu beanspruchen. Der Anspruch ist jedoch insgesamt beschränkt auf
höchstens 5% aus der Netto-Auftragssumme. Dem Unternehmer bleibt
das Recht vorbehalten dem Besteller nachzuweisen, daß infolge
des Verzuges kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
- Ist statt der Liefer- oder Fertigstellungsfrist ein Liefer- oder
Fertigstellungstermin vereinbart worden, so gelten die Ziffern III.1.
bis 5. entsprechend.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziffer II. beschriebenen
Leistungsumfang. Sie verstehen sich netto zuzüglich ausgewiesener
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sie gelten als Festpreise
bis zu einem etwa vereinbarten Festpreistermin. Sie umfassen mangels
besonderer Vereinbarung nicht die Kosten für Verpackung und Transport
sowie die Gebühren für die TÜV-Vorprüfung und –
Endabnahme.
- Zahlungen sind durch Überweisung oder Scheck ohne jeden Abzug
wie folgt zu leisten:
- 50 % vor der Freigabe zur Produktion.
- 50 % nach erfolgter Fertigmeldung innerhalb von 8 Tagen und vor Auslieferung
ab Werk. Umfaßt der Auftrag mehrere Aufzüge, so beziehen
sich die einzelnen Raten auf jeden einzelnen Aufzug.
- Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden – unter Vorbehalt
der Geltendmachung weiterer Rechte – für die Zeit des Verzugs
– Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszins berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren oder der Besteller
einen wesentlich geringeren Schaden nachweist.
- Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig
, wenn diese Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind.
- Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen
aus anderen Vertragsverhältnissen ist unzulässig.
- Die Zahlungen nach Ziffer IV.2 sind auch dann zu leisten, wenn an
der Aufzugsanlage noch Nacharbeiten zu leisten sind, gleich ob die Nacharbeiten
zu den Gewährleistungspflichten des Unternehmers gehören oder
nicht.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger, im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand entstehender Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Sachforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund,
zustehen. Bis dahin hat der Besteller unmittelbar nach Gefahrenübergang
den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Feuer-, Diebstahl-
und Wasserschaden zu versichern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders ezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Bei Verbindung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit beweglichen
Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem
Grundstück oder Gebäude, stehen uns, neben den vertraglichen
und gesetzlichen Ansprüchen gegen den Besteller, sämtliche
daraus entstehenden Ansprüche gegen den Eigentümer zu.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang
und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit
der Maßgabe, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware oder aus Verwendung im Rahmen eines Werk- oder Werksliefervertrages
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist berechtigt,
Forderungen aus der Veräußerung oder Verwendung gemäß
vorstehendem Absatz bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Wir sind zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der
Besteller mit einer ihm obliegenden Vertragspflicht in Verzug ist, bei
Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag über das Vermögen
des Besteller oder wenn begründete Zweifel an seiner Zahlungs-
oder Kreditfähigkeit bestehen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Haben wir dem Besteller
zur Erfüllung seiner Vertragspflichten eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmt, daß nach Ablauf dieser Frist die
Annahme der Vertragsleistung abgelehnt werde, so trägt der Besteller
sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses
zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Unternehmer höhere oder der Besteller niedrigere Kosten
nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten oder
sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Unternehmers
gutgebracht.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich
uns.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
diesen sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und alle sachdienlichen Informationen
und Unterlagen zu übergeben.
VI. Übergabe, Abnahme und Gefahrenübergang
Wird die Anlage abgeholt, geht die Gefahr mit Übergabe ab Werk über.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers bei
uns eingelagert, so geht die Gefahr vom Tage der Einlagerung auf den Besteller
über.
Im Übrigen gilt:
- Die Abnahme der Anlage erfolgt nach Fertigstellung.
- Wird vom Besteller keine Abnahme verlangt, so gilt die Anlage als
abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung
über die Fertigstellung der Anlage.
- Die Abnahme kann vom Besteller wegen Beanstandung, die die Funktionsfähigkeit
der Anlage nicht beeinträchtigen, nicht verweigert werden.
- Vorbehalte wegen offensichtlicher Mängel oder wegen Vertragsstrafen
hat der Besteller spätestens zu den in Ziffer VI.1 bis 3. Bezeichneten
Abnahmezeitpunkten geltend zu machen.
- Mit dem Einbau geht die Gefahr auf den Besteller über.
- Wird für die Beschädigung der Anlage von dritter Seite
Ersatz geleistet, z.B. Versicherungsleistungen, so steht die Ersatzleistung
demjenigen zu, der die Gefahr zum Zeitpunkt der Beschädigung der
Anlage getragen hat.
VII. Gewährleistung
- Wir leisten dafür Gewähr, daß unsere Liefergegenstände
im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln
sind, die den Wert oder Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie
gegebenenfalls von uns zugesicherte Eigenschaften besitzen. Bei Koordinierungsmaßnahmen
erstreckt sich die Gewährleistung nur auf von uns gelieferte Neuteile.
Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen
stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich
als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Für die Folge
ungenauer Angaben über die elektrischen Anschlußbedingungen,
sowie für etwaige Beanstandungen, die sich aus Rückwirkungen
des Anlaufstromes in das Netz ergeben, treten wir nicht ein.
- Sollte gemäß Ziffer VII.1. ein uns vom Besteller schriftlich
und unverzüglich mitgeteilter und nachweisbarer Gewährleistungsfall
vorliegen, erfolgt nach unserer Wahl binnen angemessener Frist eine
kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Teile werden
unser Eigentum. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir nur die
zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der mangelhafte Liefergegenstand
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Für
die Ersatzlieferung oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr
geleistet wie für den Liefer- Gegenstand, jedoch nicht länger
als 6 Monate nach Ablauf der Gewährleistungszeit für den Liefergegenstand.
Für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist dem Unternehmer
angemessene Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren; wird
dies verweigert, so wird der Unternehmer von jeder Haftung frei. Schlägt
die Nachbesserung auch innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten
Nachfrist fehl, ist der Besteller berechtigt, entweder die Rückgängigmachung
des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Neuanlagen insgesamt
24 Monate und beginnt 14 Tage ab Auslieferung Werk Lemgo. Sie setzt
einen Wartungsvertrag und durchgeführte Wartung voraus. Sollte
kein Wartungsvertrag abgeschlossen werden, beträgt die Gewährleistungsfirst
6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Ersatzteilen
und Teillieferungen 6 Monate ab Gefahrenübergang.
- Die Gewährleistungsansprüche setzen den Nachweis der ordnungsgemäßen
Montage und Installation voraus. Die Gewährleistung entfällt
, wenn der Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte verändert,
unsachgemäß montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt
oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht unseren Montagebedingungen
entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß diese
Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel
sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die dem
natürlichen Verschleiß unterliegen, soweit es sich um einen
solchen natürlichen Verschleiß handelt, sowie die durch die
Benutzung der Anlage entstehende Beeinträchtigung der Lackierung.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß
ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten unserer
Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen
Listenpreisen berechnet.
- Weitergehende Rechte als unter Ziffer VII.1. bis 4. stehen dem Besteller
vorbehaltlich nachstehen der Ziffer VIII. nicht zu.
VIII. Haftung
- Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
wir nur verpflichtet, soweit
(a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns beruht;
oder
(b) der Schaden auf das Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft
zurückzuführen ist; oder
(c) wir eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft
in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verletzt
haben, oder
(d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, oder
(e) der Schaden auf einen von uns grob verschuldeten Fall von Verzug,
Unvermögen oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist.
Soweit wir gemäß Ziffer VIII.1. dem Grunde nach haften, beschränken
wir unsere Haftung der Höhe nach für Personen-, Sach- und
reine Vermögensschäden auf Euro 2,5 Mio. je Schadensfall und
Jahr. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt,
deren Eintritt wir nach den uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnten.
- Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden
oder entgangenen Gewinn, sofern diese nicht auf der Verletzung
- von Hauptleistungspflichten beruht oder die Haftung nicht durch grobes
Verschulden oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet
wird.
- Soweit in den vorstehenden Ziffern VIII. 1. und 2. nicht Abweichendes
festgelegt ist, ist eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem
Rechtsgrund , ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche nach
den vorstehenden Ziffern VIII. 1 bis 3. ausgeschlossen oder eingeschränkt
sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung
auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter und Beauftragten.
IX. Vorzeitige Vertragsauflösung
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die
der Besteller zu vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, ohne Nachweis
Stornierungskosten in Höhe von 35 % der Netto-Auftragssumme in Rechnung
zu stellen, falls durch den Unternehmer nicht ein höherer Schaden
nachgewiesen wird oder der Besteller nachweist, daß dem Unternehmer
ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
X. Gerichtsstand / Rechtswahl
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die
Lieferung des ausführende Unternehmens zuständig ist. Der Unternehmer
ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorbezeichneten Bedingungen unwirksam
sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bedingungen
im übrigen. In einem derartigen Fall ist die unwirksame Bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten
kommt und wirksam vereinbart werden kann.
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